Erste Schritte : Das Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Alle Gründer müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung der Tätigkeit den ausgefüllten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ elektronisch übermitteln.

Die Informationen sind für die steuerliche Einordnung der Tätigkeit durch das Finanzamt sehr wichtig. In dem Fragenbogen sind die Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch zu schätzen.
Nach der Bearbeitung des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ wird vom Finanzamt die Steuernummer gesendet.

Selbständig werden: FAQ

Gewerbliche Gründer müssen ihr Vorhaben beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw. Stadt, in der der Betrieb eröffnet wird, anmelden.
Beispiel Gewerbeanmeldung öffnen 
Unterlagen: - Personalausweis oder Reisepass - Erlaubnis je nach Tätigkeit - für Handwerker (Handwerke mit Meisterpflicht) - Nachweis über Eintragung in die Handwerksrolle: einen Handelsregisterauszug, falls das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist - ggf. ist ein Führungszeugnis oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erforderlich
Das Gewerbeamt informiert automatisch folgende Behörden, um Sie dort anzumelden: - zuständige Berufsgenossenschaft- - Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) - Amtsgericht (Handelsregister) - das Gewerbeaufsichtsamt (zuständig für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Angestellten und Kunden; überprüft z.B. Öfen, Getränkeausschank).
Alle Gründer müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung Ihrer Tätigkeit den ausgefüllten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ elektronisch übermitteln.
Beispiel Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Die Informationen sind für die steuerliche Einordnung der Tätigkeit durch das Finanzamt sehr wichtig.
In dem Fragenbogen sind die Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch zu schätzen.
Nach der Bearbeitung des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" wird vom Finanzamt die Steuernummer gesendet.
Quelle: Gründerlexicon
Wie lange Sie ein Dokument : aufbewahren müssen? . Grundsätzlich unterscheidet man eine Aufbewahrungspflicht von sechs und zehn Jahren.
10 Jahre Aufbewahrungsfrist Frühestens nach zehn Jahren dürfen Sie die folgenden Unterlagen und Akten vernichten: Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, Lohnabrechnungen, Lohnunterlagen, Vertragsurkunden, Quittungen, Kontoauszüge, Kassenbücher, Reisekostenabrechnungen, Steuerbescheide, Saldenlisten, Aktennotizen, Eigenbelege usw.)alle Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse (inklusive Lageberichte und Inventare) Eröffnungsbilanz
6 Jahre Aufbewahrungsfrist: Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist trifft vor allem auf Handels- oder Geschäftsbriefe zu, die Sie empfangen haben. Dazu gesellen sich Kopien der Briefe, die Sie selbst verschickt haben. Ebenso kann diese Zeitspanne für sonstige Unterlagen gelten, die nicht unter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist fallen, aber ebenfalls für die Besteuerung von Belang sind.
Ende der Aufbewahrungsfrist richtig berechnen:
Die Aufbewahrungsfrist läuft ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Dokument ausgestellt wird, und endet sechs oder zehn Jahre später.
Ein Beispiel: Eine Rechnung wird zum 12. Oktober 2016 ausgestellt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 31. Dezember 2016 und endet am 31. Dezember 2026. Am 1. Januar 2027 dürfen Sie die Rechnung vernichten.
Achtung: Für Unterlagen, die für den Jahresabschluss relevant sind, kann sich die Aufbewahrungsfrist verlängern. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in ein abgelaufenes Jahr noch gebucht wird. Werden beispielsweise in 2017 noch Buchungen für das Jahr 2016 erstellt, so beginnt die Aufbewahrungsfrist erst am 31. Dezember 2017 zu laufen und endet dementsprechend auch ein Jahr später.
Welche Aufbewahrungsfristen gibt es für Privatpersonen?
Sogar für Privatpersonen gelten seit dem Jahr 2004 Aufbewahrungspflichten. Zwei Jahre müssen Sie Rechnungen sowie andere Dokumente bereithalten, die in Zusammenhang mit Arbeiten an einem Grundstück erstellt wurden. Hierzu zählen beispielsweise:
Renovierungsarbeiten, Bauleistungen, Planungsleistungen, Bau eines Gerüsts, Anlegen eines Gartens,
Die richtige Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen
Im Laufe der Jahre sammelt sich durch die Vielzahl der aufzubewahrenden Dokumente einiges an. Deshalb dürfen Sie alle Unterlagen auf Datenträgern speichern. Einzige Ausnahme sind die Eröffnungsbilanz sowie die Jahresabschlüsse, die Sie im Original vorhalten müssen. Wichtig ist aber, dass die elektronischen Daten ebenfalls sechs bzw. zehn Jahre lang lesbar sind. Teilweise sind dabei besondere Formen der Aufbewahrung zu berücksichtigen, zum Beispiel: echnungen, Geschäfts- und Handelsbriefe: Wiedergabe muss bildlich dem Original entsprechen (bei anderen Unterlagen reicht die inhaltliche Übereinstimmung) elektronisch übermittelte Rechnungen: Anwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens, das die richtige Dokumentation der Rechnung sicherstellt originär digitale Unterlagen mit steuerrechtlicher Relevanz: maschinelle Auswertung muss möglich sein Übrigens müssen die Unterlagen aufgrund des Steuerrechts in Deutschland aufbewahrt werden. Davon abweichende Regelungen sind nur möglich, wenn Sie dies beim zuständigen Finanzamt beantragen.
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Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Anfang Juli hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das „4.0-Kompetenzzentrum Handel“ für kleine und mittlere Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer eröffnet. Der Auftakt war offensichtlich erfolgreich: „Ja, wir sind sehr zufrieden. Das Interesse der Händler an dem neuen Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Handel ist sehr groß“, sagt Holger Seidenschwarz von ibi research an der Universität Regensburg GmbH. Die Forschungseinrichtung gehört zu den Partnern des Kompetenzzentrums. (Angehende) Unternehmerinnen und Unternehmer können sich bei den Expertinnen und Experten über die Möglichkeiten der Digitalisierung ihres (zukünftigen) Handelsunternehmens informieren. Zu den deutschlandweiten und kostenfreien Angeboten gehören außerdem Workshops, Unternehmersprechstunden, Podcasts, Checklisten und Infomaterialien. Darüber hinaus wird das Kompetenzzentrum Handel mit dem DigitalMobil Handel (DiMo) auf Tour gehen. In Berlin, Regensburg, Köln und Langenfeld wird es Erlebniszentren geben, in denen die Händler digitale Lösungen testen können. Der Bedarf an diesem vielseitigen Serviceangebot sei auf jeden Fall vorhanden, ist Holger Seidenschwarz überzeugt: „Während sich der Anteil des E-Commerce an den Einzelhandelsumsätzen 2017 noch auf 9,6 Prozent belief, zeigt die Prognose von ibi research einen Anstieg auf über 15 Prozent bis zum Jahr 2024.“ Wer heute im Handel startet, sollte daher in seinem Businessplan auch die Möglichkeiten zur Digitalisierung seines Handelsgeschäftes berücksichtigen. „Nötig ist ein durchdachtes Konzept, am besten in einer erfolgversprechenden Nische. Dabei müssen die betriebswirtschaftlichen Eckpunkte stimmen. Dazu zählt zum Beispiel die Wahl der Vertriebskanäle, denn hinter dem Verkauf auf Marktplätzen steckt eine andere Kostenstruktur als hinter dem eigenen Online-Shop“, weiß Holger Seidenschwarz. Zusammen mit seinen Kolleginnen und Kolleginnen steht er ratsuchenden (angehenden) Unternehmerinnen und Unternehmern zur Verfügung. Das Kompetenzzentrum Handel ist Teil der „Mittelstand Digital“-Initiative des BMWi und damit in ein Netzwerk von Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren eingebunden. Neben ibi researchsind weitere Partner aus der Wissenschaft am Kompetenzzentrum Handel beteiligt. Konsortialleiter ist der Handelsverband Deutschland e.V. (HDE).

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