Steuern: Gesundheit, Krankheit und Pflege: Steuervergünstigungen sorgen für finanzielle Entlastung

Quelle: Steuertipps

Um die Gesundheit zu erhalten oder wieder herzustellen, fallen Kosten für Therapien, Medikamente, Rehamaßnahmen usw. an, die Sie selbst tragen müssen. Normalerweise bleiben private Ausgaben steuerlich unberücksichtigt. Besondere Situationen können aber zu außergewöhnlichen Belastungen führen, und die dürfen Sie dann doch in der Steuererklärung angeben.

Der Gesetzgeber unterscheidet:
außergewöhnliche Belastungen besonderer Art (Fälle, die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz definiert sind) und
außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die nicht im Gesetz genannt sind und einzeln nachgewiesen werden müssen.

Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. Sie wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen und hängt von Familienstand und Kinderzahl ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre Genesungskosten alleine tragen.

Wichtig: Zur Berechnung der zumutbaren Belastung gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem Sie jetzt mehr abziehen können! Hier erfahren Sie mehr dazu.

Das können Sie tun, um die Hürde der zumutbaren Belastung zu überwinden:
Konzentrieren Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art möglichst auf ein Kalenderjahr. Sie können zum Beispiel den Kauf einer neuen Brille und die geplante Zahnsanierung in dasselbe Kalenderjahr legen.
Außergewöhnliche Belastungen sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Geld bei Ihnen abfließt. Platzieren Sie deshalb Zahlungen um die Jahreswende gezielt im alten bzw. neuen Kalenderjahr.
Prüfen Sie rechtzeitig vor Jahresende, ob Ihre zumutbare Belastung um einen Prozentpunkt nach unten rutscht, wenn Sie zum Beispiel durch zusätzliche Werbungskosten Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte senken.

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